In der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung wurden zum 1. April 2017 einige Änderungen vorgenommen ("Psychotherapie-Struktur-Reform"). Zweck war vor allem eine vorgesehene Flexibilisierung
im Versorgungsangebot und eine Verbesserung des Zugangs zu psychotherapeutischen Leistungen für Patienten. Neue Leistungen wurden eingeführt. Das Gutachterverfahren wurde in Teilen modifiziert.
Wichtige Neuerungen sind zusammengefasst:
- Einführung einer psychotherapeutischen Sprechstunde als niederschwelliger Zugang, zur Klärung des Vorliegens psychischer Krankheit und der Indikation einer
Richtlinienpsychotherapie, bis zu 6 Gespräche a 25 Minuten (Kinder und Jugendliche bis zu 10 Gespräche a 25 Minuten), neue Formulare: PTV 10 (allgemeine Patienteninformation), PTV 11 (individuelle
Patienteninformation mit Befund), ab April 2018 weitestgehend Zugangsvoraussetzung zur weiteren psychotherapeutischen Versorgung
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Telefonisch Erreichbarkeit zur Terminvermittlung für mind. 200 Minuten/Woche verpflichtend
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Akutbehandlung zur Intervention bei Krisen oder zur Vorbereitung auf Psychotherapie, bis zu 24 Therapieeinheiten a mind. 25 Minuten, Stunden werden auf das ggf.
anschließend beantragte Kontingent angerechnet
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Rezidivprophylaxe: im Sinne einer ausschleichenden, niederfrequenten Behandlung zur Stabilisierung möglich, bis zu 16 Stunden möglich im Zeitraum von 2 Jahren nach der
Psychotherapie
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Gruppentherapie stärker im Fokus: Kombination von Einzel- und Gruppentherapie möglich, auch Kombinationstherapie durch zwei Therapeuten
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Gutachterpflichtig sind nicht mehr Beantragungen von Kurzzeittherapie (Ausnahme: < 2 Jahre seit vorangegangener Psychotherapie), von Fortführungen einer
Langzeittherapie (Ausnahme: Krankenkasse verlangt Bericht an den Gutachter), die bislang zwei Verlängerungsabschnitte (Fortführung 1 und 2) wurden zudem auf einen Schritt gekürzt bei
gleichbleibender Höchstgrenze der Stundenzahl
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Kurzzeittherapie in zwei Schritte unterteilt
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neue Stundenkontigente, siehe unten
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neue Strukturierung des Berichts an den Gutachter