Formalitäten Gutachterverfahren vor 2017

Für Patienten, die über die privaten Krankenkassen oder Beihilfestellen versichert sind, gelten die folgenden Formalitäten nach der Richtlinie vor April 2017 (bzgl. der Formalitäten für gesetzlich versicherte Patienten siehe Infos zur Strukturreform)

Stundenkontingente

Erwachsene

Verhaltenstherapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 45 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 60 ( +15) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 80 ( +20) Sitzungen

Tiefenpsychologisch fundierte Therapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 50 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 80 ( +30) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 100 ( +10) Sitzungen

Psychoanalyse

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 160 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 240 ( +80) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 300 ( +60) Sitzungen

Jugendliche

Verhaltenstherapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 45 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 60 ( +15) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 80 ( +20) Sitzungen

Tiefenpsychologisch fundierte Therapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 90 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 140 ( +50) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 180 ( +40) Sitzungen

Psychoanalyse

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 90 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 140 ( +50) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 180 ( +40) Sitzungen

Kinder

Verhaltenstherapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 45 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 60 ( +15) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 80 ( +20) Sitzungen

Tiefenpsychologisch fundierte Therapie

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 70 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 120 ( +50) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 150 ( +30) Sitzungen

Psychoanalyse

  • Probatorik: 5 Sitzungen
  • Probetherapie: 15 Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: 25 Sitzungen
  • Langzeittherapie: 70 Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. Verlängerung: 120 ( +50) Sitzungen
  • Langzeittherapie und 1. + 2. Verlängerung: 150 ( +30) Sitzungen

Weitere Formalitäten

  • für alle Therapiebewilligungen ab dem Kontingent für Probetherapie muss ein Bericht an den Gutachter erstellt werden (Ausnahme: Befreiung vom Gutachterverfahren für Beantragung von Kurzzeittherapien, wenn Behandler 35 Therapiegenehmigungen nachweisen kann)
  • spätestens nach Beendigung der Probatorik muss die Überweisung zum Konsiliararzt stattfinden, der den Konsiliarbericht (Ausschluss somatischer Ursachen, Ausschluss von Kontraindikationen, Erforderlichkeit ärztlicher Mitbehandlung) erstellt
  • innerhalb der Probatorik soll eine diagnostische und Indikationsklärung erfolgen, inkl. Erhebung biografischer Anamnese, Einschätzung Therapieeignung
  • Beantragung von Langzeittherapie spätestens nach der 20. Sitzung
  • bei vorheriger Durchführung von Kurzzeittherapie wird das Kontingent auf die beantragte Umwandlung in Langzeittherapie angerechnet
  • Sitzungsdauer: 50 Minuten, auch Doppel- (100 Minuten, nicht bei TfP) und halbe (25 Minuten) Stunden möglich
  • Behandlungsfrequenz bei VT und TfP darf 3 Stunden pro Woche nicht überschreiten, alles > 1 Stunde/Woche muss begründet werden
  • Verlängerungen/Fortführungen der Therapie sind im Sinne der Richtlinien "besondere Fälle" (1. Fortführung) und "Ausnahmefälle" (2. Fortführung), nicht die Regel
  • bei TfP und analytischer Therapie ist eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie nicht möglich, bei VT ist Gruppentherapie nur in Kombination mit Einzeltherapie durchführbar, 1 Gruppendoppelstunde = 1 Einzelstunde
  • in der Therapie von Kindern und Jugendlichen können die Bezugspersonen in die Behandlung mit einbezogen werden, es wird dann ein zuzügliches Stundenkontingent im Verhältnis 1:4 hierfür beantragt.